Ausbildungskosten, Vergünstigungen und Fördermittel am Institut Dr. Flad
Für das erste Ausbildungshalbjahr schenken wir Ihnen das Schulgeld!
Die Ausbildung am Institut Dr. Flad dauert zwei Jahre.
Ab dem zweiten Ausbildungshalbjahr wird pro Schulhalbjahr Schulgeld in Höhe von 630 € erhoben, das in sechs Monatsraten zu je 105 € aufgeteilt werden kann.
Die Gebühr für das staatliche Abschlussexamen beträgt für CTA 100 €; für PTA 150 € (100 € sofort und 50 € bei Zulassung zum 1. Prüfungsabschnitt); für die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife kommen noch 50 € dazu.
Kostenpauschale für Verbrauchsmaterialien im 1. Ausbildungsjahr: CTA 120 €, PTA 140 €. Im 2. Ausbildungsjahr fallen keine weitere Kosten an.
Schulbücher und Glasgeräte können Sie bei uns ausleihen.
Für das Labor brauchen Sie mind. 1 Labormantel und 1 Schutzbrille (Kosten ca. 30 €).
Unter bestimmten Bedingungen können die Schüler*innen am Institut Dr. Flad staatliche Ausbildungshilfen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Anspruch nehmen.
Die Förderungsmittel für Berufsfachschüler*innen müssen beim Amt für Ausbildungsförderung des Heimatortes beantragt werden. Die hierzu erforderliche Bescheinigung nach Paragraph 9 BAföG (BAföG-Formblatt 2) stellt das Institut am ersten Schultag aus. Wir empfehlen, den Bafög-Antrag aber bereits zuvor zu stellen und nur das Formblatt 2 dann nachzureichen.
Mit BAföG lässt sich nicht nur ein Studium an Universitäten, Fachhochschulen und Akademien finanzieren - die Förderung bezieht sich auch auf Ausbildungen an Berufsfachschulen und Berufskollegs wie dem Institut Dr. Flad. Weitere Informationen gibt es unter www.bafög.de.
Im Rahmen unseres Programms "Ausbildung bei guter Leistung kostenlos" gewähren wir Leistungsprämien in einer Höhe bis zu 100 % des Schulgeldes.
Auch eine bestimmte Anzahl Freiplätze stellen wir zur Verfügung - denn am Geld soll die Ausbildung nicht scheitern!
Das Jahressteuergesetz lautet im § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG:
[Absetzbar sind ...]
"30 Prozent des Entgelts, höchstens 5.000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich."